Bürgerservice

/ Wanderlager Anzeige

Leistungsbeschreibung

Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen , auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.

Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

- Angabe des Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Wanderlagers

- Name der veranstaltenden Person sowie der Person, für deren Rechnung die Waren/Leistungen vertrieben werden, einschließlich der Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Daten der Vertretungsberechtigten)

- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der veranstaltenden Person ermöglichen, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse

- ggf. Angabe des Handelsregisters/Vereinsregisters/Genossenschaftsregisters, in das die veranstaltende Person eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer

- Wortlaut und Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung

- Name einer schriftlich bevollmächtigten Vertretungsperson der in der Anzeige genannten veranstaltenden Person des Wanderlagers, die dieses an Ort und Stelle für die veranstaltende Person leitet

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

FALSCH; richtig: gebührenfrei

Rechtsgrundlage

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