⇑ / Wanderlager Anzeige
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
- Angabe des Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Wanderlagers
- Name der veranstaltenden Person sowie der Person, für deren Rechnung die Waren/Leistungen vertrieben werden, einschließlich der Anschrift der Niederlassung (bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Daten der Vertretungsberechtigten)
- Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der veranstaltenden Person ermöglichen, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- ggf. Angabe des Handelsregisters/Vereinsregisters/Genossenschaftsregisters, in das die veranstaltende Person eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer
- Wortlaut und Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
- Name einer schriftlich bevollmächtigten Vertretungsperson der in der Anzeige genannten veranstaltenden Person des Wanderlagers, die dieses an Ort und Stelle für die veranstaltende Person leitet
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.
FALSCH; richtig: gebührenfrei
Rechtsgrundlage
Online-Verfahren
Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
- Anmeldepflichten (Unternehmensstart und Gewerbezulassung)
- Führen (Geschäftslagen)
- Geschäftslagen
- Gründen (Geschäftslagen)
- Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (Veranstaltungen)
- Sie haben Ihren Firmensitz im EU-Ausland und möchten in Deutschland grenzüberschreitend tätig werden. (Geschäftslagen)
- Unternehmensstart und Gewerbezulassung (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Veranstaltungen (Geschäftslagen für Unternehmen)