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Leistungsbeschreibung
In Niedersachsen dürfen Verkaufsstellen von Montag 0.00 Uhr bis Samstag 24.00 Uhr. geöffnet sein.
An Sonn- und Feiertagen gilt ein grundsätzliches Öffnungs- und Verkaufsverbot. Im Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) sind Ausnahmen von diesem Verbot abschließend geregelt und zwar für:
- Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und Fährhäfen,
- Verkaufsstellen für den Verzehr von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse
- Verkaufsstellen in Kur- und Erholungsorten, in Ausflugsorten sowie in Wallfahrtsorten,
- Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment nach auf den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs ausgerichtet sind,
- Hofläden,
- den vier Mal und in Ausflugsorten acht Mal im Jahr möglichen so genannten „verkaufsoffenen Sonntag“.
- auf den Großhandel (Verkauf an Wiederverkäufer und gewerbliche Abnehmer),
- auf den Zubehörverkauf, wenn er am Ort der Hauptleistung erbracht wird und die Hauptleistung nicht den Vorschriften des Gesetzes unterliegt,
- auf den Warenverkauf auf Volksfesten sowie auf festgesetzten Messen, Märkten und Ausstellungen,
- auf Gaststätten, Videotheken und Dienstleistungsbetriebe.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
- Ausweisdokument
- Beschreibung der geplanten Veranstaltung & spezieller Grund für die Ladenöffnung an Sonn- oder Feiertagen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Tarifnr. 51.2 zu § 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
Die Gebühr beträgt mindestens 76 € und maximal 770 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 5 NLöffVZG
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Suchbegriff "Verkaufsoffene Sonntage".