Bürgerservice

/ Feiertage: Genehmigung - von Ausnahmen zur allgemeinen Arbeitsruhe

Leistungsbeschreibung

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich allgemeine Arbeitsruhe. Es sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Geschützt wird umfassend die Institution des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet ist. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen.

Staatlich anerkannt sind in Niedersachsen folgende Feiertage:

  • Neujahrstag,
  • Karfreitag,
  • Ostermontag,
  • der 1. Mai,
  • Himmelfahrtstag,
  • Pfingstmontag,
  • der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
  • der 31. Oktober, als Reformationstag,
  • 1. Weihnachtstag,
  • 2. Weihnachtstag.

Daneben sind die "stillen Feiertage" - Karfreitag, der zweite Sonntag vor dem 1. Advent (Volkstrauertag) und der letzte Sonntag vor dem 1. Advent (Totensonntag) - besonders geschützt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

- Personalausweis

- Angabe des Datums und des Zeitraums der beantragten Ausnahme

- Grund für die beantragte Ausnahme (ausreichender Sachgrund muss gegeben sein, der den Schutz der Sonn- und Feiertage aushebeln kann)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

Gem. lfd. Nr. 30 des Kostentarifs zu § 1 Allgemeine Gebührenordnung (AllGO) wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 30 und 300 €. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

§ 14 NFeiertagsG

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