⇑ / Reisepass Ausstellung im Ausland
Leistungsbeschreibung
Sind Sie deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger und wohnen im Ausland, dann können Sie Ihren Reisepass in der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) oder in einigen Ländern auch bei einer Honorarkonsularbeamtin oder einem Honorarkonsularbeamten beantragen. Den Reisepass müssen Sie grundsätzlich persönlich beantragen.
Wenn Sie Ihren Reisepass verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, kann die Auslandsvertretung Ihnen einen Reiseausweis zur Rückkehr nach Deutschland ausstellen. Dieser Reiseausweis zur Rückkehr wird für die Dauer der beabsichtigten Reise, höchstens aber für einen Monat ausgestellt. Er berechtigt Sie nur zur Rückkehr nach Deutschland, aber nicht zur Weiterreise in andere Länder. Im Falle eines Passverlustes melden Sie sich bitte bei der nächstgelegenen Auslandsvertretung.
Verfahrensablauf
Ihren Reisepass müssen Sie persönlich beantragen:
- Bitte wenden Sie sich an die Auslandsvertretung vor Ort und vereinbaren Sie einen Termin
- Erscheinen Sie persönlich, um Ihren Antrag zu stellen, sich zu identifizieren und Ihre Fingerabdrücke abzugeben.
- Reisepässe werden zentral hergestellt und der Auslandsvertretung nach Fertigstellung übersandt
- Wenn der Pass fertig ist, wird er Ihnen, sofern Sie dies bei Antragstellung vereinbart haben, zugesandt oder Sie werden telefonisch oder per Mail benachrichtigt über die Abholung Ihres Passes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
- Abmeldebestätigung der Meldebehörde Ihres letzten Wohnortes in Deutschland
- Personaldokument (Personalausweis / Reisepass – falls vorhanden)
- Geburtsurkunde bei ledigen antragstellenden Personen oder
- Heiratsurkunde bei verheirateten, geschiedenen, verwitweten antragstellenden Personen
- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild
- im Passformat (45 x 35 mm)
- im Hochformat
- Frontalaufnahme ohne Rand
- ohne Kopfbedeckung und
- ohne Bedeckung der Augen
Rechtsgrundlage
- § 19 Absatz 3 Paßgesetz (PaßG)
- Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift - PassVwV)
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.