⇑ / Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie können als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Ausnahme der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen:
- wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen müssen, um tägliche oder besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
- Besondere Bedürfnisse liegen vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig empfunden wird. Außerdem muss das Fehlen als Mangel empfunden werden.
- Wünschenswerte Waren und Dienstleistungen reichen nicht zur Ausnahmeerteilung aus.
Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:
- nicht möglich ist.
- nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
- besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden entstehen.
- zu erheblichen Belastungen für die Umwelt, Energie- oder Wasserversorgung führt.
- die Beschäftigung sichert.
- das Gemeinwohl schützt.
Ein verkaufsoffener Sonntag darf nur als Zusatz zu einer anlassgebenden Veranstaltung durchgeführt werden. Die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage kann durch die Stadt Gifhorn beschränkt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Stellungnahme des Betriebsrats (wenn Betriebsrat vorhanden)
- beantragte(r) Tag(e) und Zeitraum
- ausführliche Beschreibung der anlassgebenden Veranstaltung
Welche Fristen muss ich beachten?
Fristtyp: Genehmigungsfiktion
Keine Frist
Die Stadt Gifhorn kann eine Frist festlegen, bis zu der Anträge auf die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen gestellt sein müssen. Die Frist wird rechtzeitig vorher veröffentlicht.
Rechtsgrundlage
§ 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html
§ 13 Absatz 2 (ArbZG)
Was sollte ich noch wissen?
An folgenden Sonntagen kann man in Gifhorns Fußgängerzone einkaufen
03.04.2016,
08.05.2016,
02.10.2016 und
06.11.2016.
Die Öffnungszeit ist wie an den vorangegangenen Sonntagen von 13.00 - 18.00 Uhr festgesetzt.