Bürgerservice

/ Melderegisterauskunft Erteilung

Leistungsbeschreibung

Über eine Auskunft aus dem Melderegister haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:

  • einfache Melderegisterauskunft
  • erweiterte Melderegisterauskunft
  • Melderegisterauskunft gegenüber Parteien und Wählergruppen
  • Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
  • Selbstauskunft
  • Gruppenauskunft

Verfahrensablauf

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

Auskunft aus dem Melderegister

 Was benötigen Sie:

-          Familienname und Vornamen der gesuchten Person, eventuell den früheren Namen/Geburtsnamen der gesuchten Person

-          Geburtsdatum und eine bekannte Anschrift in Gifhorn der gesuchten Person

-           

Ab dem 01.11.2015 ist nach dem Bundesmeldegesetz eine Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke nur zulässig, wenn Sie den Grund hierfür mitteilen (z.B. Durchsetzung von Forderungen, Datenaktualisierung, Adressabgleich).

Wenn Sie Daten für Zwecke der Werbung bzw. des Adresshandels verwenden möchten, müssen Sie außerdem schriftlich erklären, dass eine Einwilligung der gesuchten Person vorliegt.

Die Meldebehörde kann die Vorlage der Einwilligungserklärung verlangen.

 

Gebühren:

-          9,00 Euro pro einfacher Melderegisterauskunft

-          12,00 Euro pro einfacher Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke

15,00 Euro pro Archivauskunft

-          20,00 Euro pro erweiterter Melderegisterauskunft

 

Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann Ihnen eine Auskunft nur als Brief zugesandt werden.

 

Folgende Auskünfte können erteilt werden:

-          Vor- und Familienname

-          Doktorgrad und

-          Anschriften

 

Beantragung:

-          persönlich oder

-          schriftlich (per Post, Telefax, Email)


Hinweise:

Auskünfte sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die erteilte Auskunft bereits bekannt ist oder gesuchte Person nicht ermittelt werden kann. Eine Gewähr, dass die gesuchte Person in der angegebenen Wohnung auch tatsächlich wohnt, kann nicht übernommen werden. Wegen Nichtbeachtung der Meldepflicht stimmen die Meldeverhältnisse mit den Wohnverhältnissen nicht immer überein.

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