⇑ / Hundesteuer Festsetzung
Leistungsbeschreibung
Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Rechtsgrundlage
- Kommunale Satzung
Informationen zum Hunderegister Niedersachsen
Satzungen der Stadt Gifhorn:
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
- Hundesteuersatzung gültig ab 01.09.2014 Hundesteuersatzung gültig ab 01.09.2014
- Hundesteuersatzung gültig bis 31.08.2014 Hundesteuersatzung gültig bis 31.08.2014
Anträge / Formulare
Anmeldung Hund (PDF-Formular - für den Ausdruck und manuelles Ausfüllen)
Anmeldung Hund (Assistent - am PC ausfüllbarer Antrag)
Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat (PDF-Formular - für den Ausdruck und manuelles Ausfüllen)
Antragsassistent Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat (Assistent - am PC ausfüllbarer Antrag)
Abmeldung Hund (PDF-Formular - für den Ausdruck und manuelles Ausfüllen)
Abmeldung Hund (Assistent - am PC ausfüllbarer Antrag)
Was sollte ich noch wissen?
Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen für den von Ihnen gehaltenen Hund gewährt werden. Genauere Angaben entnehmen Sie hierzu bitte der Hundesteuersatzung der Stadt Gifhorn in der zzt. gültigen Fassung.
Mit dem Hundesteuerbescheid wird eine Hundesteuermarke ausgegeben. Der Hundehalter darf seinen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Jede Marke trägt eine Nummer, anhand derer der Hundehalter beim Auffinden eines entlaufenen Hundes ermittelt werden kann.