⇑ / Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe
Leistungsbeschreibung
Wer ein Reisegewerbe betreibt, muss grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) beachten. Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Anbieten (Feilbieten) von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen.
Weitere Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Stelle ausdrücklich zugelassen werden.
- Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
- Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Handelsregisterauszug
- Reisegewerbekarte
- ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.7 an.
FALSCHE Tarifnr., richtig: 40.1.19.7
FALSCHER Gebührenrahmen, richtig: nach Zeitaufwand
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Online-Verfahren
Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
- Arbeitgeber sein (Geschäftslagen für Unternehmen)
- Geschäftslagen
- Gründen (Geschäftslagen)
- Sie haben Ihren Firmensitz im EU-Ausland und möchten in Deutschland grenzüberschreitend tätig werden. (Geschäftslagen)
- Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (Veranstaltungen)
- Sonderregelungen der Arbeitszeit (Arbeitgeber sein)
- Veranstaltungen (Geschäftslagen für Unternehmen)