⇑ / Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte: Erteilung
Leistungsbeschreibung
Wer eine Schießstätte betreiben will, benötigt eine Erlaubnis.
Voraussetzungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit (§ 5 Waffengesetz (WaffG))
- Nachweis der persönlichen Eignung (§ 6 WaffG)
- Nachweis einer Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sachkundenachweis
- Zuverlässigkeitsnachweis
- unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 5 Abs. 5 Nr. 1 Waffengesetz (WaffG))
- Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 WaffG)
- ggf. Bedürfnisnachweis
- Eignungsnachweis
- Haftpflichtnachweis
- Nachweis Unfallversicherung
- ggf. erforderliche Baugenehmigung und entsprechende Abnahme
- ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Abschnitt I Ziffer 1 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) an. Die zuständige Stelle gibt über die Höhe der Kosten auf Anfrage Auskunft.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstätten ist eine Erlaubnis vor der Aufnahme der Nutzung erforderlich.
Wurde für einen schießsportlichen Verein die Erlaubnis erteilt und die Zuverlässigkeit und die Eignung einer verantwortlichen Person nachgewiesen, muss, nachdem diese Person nicht mehr Mitglied im Verein ist, der Verein das Ausscheiden der Person an die zuständige Stelle melden und innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person benennen und deren Zuverlässigkeit und Eignung nachweisen.
Rechtsgrundlage
Unterstützende Institutionen
- Bundeszentralregister
- Staatsanwaltschaft
- Polizeidienststelle
- Sachverständiger für Schießanlagen
- Bauordnungs-/Immissionsschutzbehörde
- ggf. Ausländerbehörde