/ Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

Leistungsbeschreibung

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

Hinweise und Formulare von der Stadt Gifhorn (zum Ausfüllen der Formulare benötigen Sie den Adobe Reader, den Sie hier kostenlos heruntergeladen können):

Einem Wohnungssuchenden ist der Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung nur gestattet, wenn er einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) besitzt. Der "Antrag auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines" ist grundsätzlich bei der Stadt- bzw. Kreisverwaltung zu stellen, in deren Bereich sich die geförderte Wohnung befindet.

Die Erteilung des WBS ist von der Einhaltung bestimmter Einkommensgrenzen abhängig. Bei der Beantragung haben daher alle Haushaltsmitglieder Angaben über ihre Einkünfte und entsprechende Nachweise abzugeben. Der Haushaltsvorstand füllt hierzu die "Einkommenserklärung Anlage 1" aus.

Weitere Haushaltsmitglieder mit Einkünften fügen dem Antrag jeweils eine ausgefüllte "Einkommenserklärung Anlage 2" bei.

Für die Ausfüllung der Einkommenserklärungen stehen Ihnen Erläuterungen zur Verfügung.

Im WBS ist angegeben, für welche Wohnungsart und -größe er gültig ist. Vor Abschluss des Mietvertrages ist hierauf zu achten.

Die Ausstellung des WBS ist gebührenpflichtig (allg. WBS 18,00 €, in besonderen Fällen bis 40,00 €, bei Bezug von Sozialleistungen gebührenfrei).

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Zugeordnete Abteilungen

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