Banner Juleica letzter Termin.jpg

juleica

juleica - wie, was und warum

++++Es sind noch Plätze für die kommende JugendleiterInnen- Ausbildung 2024 frei! JuleiCa -Ausbildungen finden vom 18.03.2024 - 23.03.2024 und vom 14.10.2024 - 19.10.2024 in St. Andreasberg/Harz statt. Für weitere Informationen zum Termin steht die Naturfreundejugend Niedersachsen selbstverständlich zur Verfügung. Kontakt unter 0531 89 00 18 oder E-Mail: .++++

Hier gibt es die Anmeldung für die nächste JuLei-Ausbildung: runterladen - ausfüllen - abschicken:

Flyer für die JueiCa-Ausbildung im Frühling 2024

Oder direkt über den QR-Code anmelden:

QR-Code JULEICA Osterferien 2024.jpg                                                  QR-Code JULEICA Herbstferien 2024.jpg

                               JuleiCa Frühling 2024                                                                                                   JuleiCa Herbst 2024



    Ausstellung der bundeseinheitlichen Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter in Niedersachsen (juleica)

    Um die Stellung der in der Jugendarbeit ehrenamtlich Tätigen zu stärken und ihnen für ihre vielfältigen Aufgaben eine amtliche Legitimation zu geben, die heutigen Ansprüchen genügt, haben die Obersten Landesjugendbehörden am 12./13.11.1998 vereinbart, für sie als amtlichen Ausweis eine bundeseinheitliche Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter (Juleica) auszugeben.

    Gemäß dieser Vereinbarung werden die Jugendgruppenleiterinnen und Jugendgruppenleiter in diesen Richtlinien als Jugendleiterinnen und Jugendleiter bezeichnet. Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung durch die Obersten Landesjugendbehörden können die an die Juleica geknüpften Vergünstigungen in allen Ländern der Bundesrepublik in Anspruch genommen werden.

    Jugendleiterinnen und Jugendleiter sind in vielfältigen Aufgabenfeldern der Jugendarbeit auf der örtlichen und/oder der überörtlichen Ebene aktiv. Zu ihren Aufgabenbereichen gehören gemäß § 11 SGB VIII insbesondere Organisation und Durchführung von:

    Jugend- und Kindergruppenarbeit,
    Freizeitmaßnahmen für Kinder und Jugendliche,
    Internationale Begegnungsmaßnahmen,
    Bildungsmaßnahmen,
    Leitung von Fach- und Neigungsgruppen,
    Politische Interessenvertretung Jugendlicher,
    Weiterentwicklung der Jugendarbeit (Jugendhilfeplanung).

    juleica logo.png

    1. Zweck der juleica

    Die Juleica soll Jugendleiterinnen und Jugendleitern dienen:
    1.1 als Nachweis der absolvierten Ausbildung nach dieser Richtlinie,
    1.2 zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Jugendarbeit,
    1.3 zur Legitimation gegenüber staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z. B. Behörden der Bereiche Jugend, Gesundheit, Kultur, Informations- und Beratungsstellen, Polizei, Konsulate),
    1.4 zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme vorgesehener Rechte und Vergünstigungen, z. B.:


    Arbeitsbefreiung nach dem Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports,
    Freistellung vom Unterricht für die Tätigkeit in der Jugendarbeit und im Jugendsport,
    Erstattung von Verdienstausfall nach den geltenden Richtlinien,
    Fahrpreisermäßigungen für Fahrten im Rahmen der Jugendarbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Fahrkostenerstattung im Rahmen kommunaler Förderbestimmungen,
    Vergünstigungen bei der Benutzung öffentlicher Einrichtungen (z. B. Frei- und Hallenbäder, Sport- und Freizeitstätten) und Angebote (z. B. Kulturveranstaltungen und Fahrten),
    personenbezogener Fördermittel auf Grund kommunaler Vorschriften,
    Versicherungsschutz (Unfall, Haftpflicht, Rechtsschutz) während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit als Jugendleiterin oder Jugendleiter.

    2. Voraussetzungen für die Ausstellung der juleica

    2.1 Die Jugendleiterin oder der Jugendleiter muss mindestens 16 Jahre alt sein und die für die Tätigkeit in der Jugendarbeit erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Juleica auch für Jugendleiterinnen und Jugendleiter im Alter von 15 Jahren ausgestellt werden.
    2.2 Die Jugendleiterin oder der Jugendleiter muss über ausreichende pädagogische und rechtliche Kenntnisse verfügen. Soweit diese nicht durch Berufsausbildung oder Studium erworben sind, ist die Teilnahme an einem Grundlehrgang erforderlich, in dem insbesondere folgende Themen behandelt werden:

    Gesellschaftliche Situation von Kindern und Jugendlichen,
    Persönlichkeitsentwicklung,
    Gruppenpädagogik,
    Ziele und Aufgaben der Jugendarbeit,
    Programmgestaltung in der Jugendarbeit,
    Formen und Methoden der Jugendarbeit (z. B. politische Bildung, kulturelle Bildung),
    Geschlechtsspezifische Jugendarbeit,
    Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung,
    Rechtliche Grundlagen, (Rechte und Pflichten, Förderung der Jugendarbeit, Versicherungsfragen),
    Trägerspezifische Angelegenheiten.

    legi an usw.png


    Der Grundlehrgang soll mindestens 50 Zeitstunden umfassen. Die Teilnahme an einem Grundkurs für "Erste Hilfe“, mindestens aber die Teilnahme an einem Kurs zu "Sofortmaßnahmen am Unfallort“ (i. S. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) ist nachzuweisen.

    3. Zuständikeit und Verfahren

    3.1 Die Juleica ist bundesweit einheitlich gestaltet und wird zentral hergestellt.
    3.2 Servicestelle für die organisatorisch-technische Abwicklung ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Hannover - Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie, Am Waterlooplatz 11 in 30169 Hannover.
    3.3 Die Landes- und Bezirksverbände der nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe leiten ihre Anträge auf Ausgabe der Juleica an die in ihrem Bereich tätigen Jugendleiterinnen und Jugendleiter grundsätzlich über den im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe an die Servicestelle.
    Sofern eine entsprechende Vereinbarung nach § 13 AG KJHG besteht, übernimmt die kreisangehörige Gemeinde insoweit die Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
    Mit der Antragsvorlage bestätigt der Antragsteller, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter die Voraussetzungen nach Nr. 2 dieser Richtlinie erfüllt.
    Die Servicestelle kann mit überörtlichen freien Trägern vereinbaren, dass diese ihre Anträge direkt bei ihr einreichen. Die Servicestelle kann im Einzelfall mit den am Verfahren beteiligten Trägern der Jugendhilfe vereinbaren, dass sie gegen Kostenerstattung ihre Juleicas direkt beziehen.
    Die Servicestelle stellt Software zur Eingabe der Daten sowie das Antragsformular zur Verfügung, das zu verwenden ist und gibt Informationen zu den Einzelheiten des Verfahrens heraus.
    Die Juleica kann auch ausgestellt werden für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der Jugendarbeit von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Trägern, die die Anerkennung nach § 75 SGB VIII noch nicht besitzen, wenn an ihrer Arbeit ein öffentliches Interesse besteht.
    3.4 Die Juleica wird zur Stärkung und Unterstützung des Ehrenamtes (§ 73 SGB VIII) kostenlos an die Jugendleiterinnen und Jugendleiter abgegeben.
    Sie bleibt Eigentum der Servicestelle, die die Kosten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel trägt, und ist nicht übertragbar.
    3.5 In begründeten Fällen kann eine vorläufige Card ausgestellt werden (Kopie des Antragsvordrucks mit Bescheinigung der ausgebenden Stelle).

    4. Gültigkeitsdauer

    4.1 Die Juleica hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ab Ausstellung.
    4.2 Sie kann erneut ausgestellt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Jugendleiterin oder der Jugendleiter an mindestens einem Fortbildungslehrgang teilgenommen hat und weiterhin verantwortlich in der Jugendarbeit tätig ist.
    4.3 Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben.

    5. Schlussbestimmungen

    Dieser RdErl. tritt am 25.3.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.


    Hier gibt es die Anmeldung für die nächste JuLei-Ausbildung: runterladen - ausfüllen - abschicken:

    Flyer für die JueiCa-Ausbildung im Frühling 2024

    Fortbildungen für JULEICA-Besitzer, die ihre Karte verlängern wollen, oder die einfach Interesse an einem bestimmten Thema haben, werden ebenfalls von Zeit zu Zeit angeboten.

    Datenschutzinformationen Naturfreundejugend für juleica

    HINWEISE ZUR ERSTE-HILFE-AUSBILDUNG

    Die bisherige Erste-Hilfe-Ausbildung (16 Stunden/2 Tage) gibt es nicht mehr.

    Bis auf Weiteres können daher, so die Abstimmung mit dem Nds. Sozialministerium und dem Landesamt für Soziales, bei der Prüfung der Juleica-Anträge ALLE Erste-Hilfe-Ausbildungs-Bescheinigungen sowie das Zertifikat über die Teilnahme am Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ anerkannt werden.

    Weitere Informationen für die Beantragung der Juleica und das Online Antragsformular sind zu finden unter: www.juleica.de

    Noch etwas unklar? Dann wenden Sie sich bitte direkt an:

    Jugendförderung Stadt Gifhorn
    Fachbereich 40
    Marktplatz 1
    38518 Gifhorn
    Telefon: 05371 88-336
    E-Mail:

    Die Stadt Gifhorn verwendet Cookies, um das Internetangebot bestmöglich an die Bedürfnisse der Besucher anpassen zu können. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in der Datenschutzerklärung.