Europawahl 2024

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

      Informationen für Auslandsdeutsche zur Europawahl

      Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (Auslandsdeutsche), werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn Auslandsdeutsche an der Europawahl in Deutschland teilnehmen wollen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. 

          Auslandsdeutsche können bis zum 19. Mai 2024 die Aufnahme in ein deutsches Wählerverzeichnis beantragen.

          Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, z. B. während eines Urlaubs, und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können Ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

          Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!

          Zu diesem Thema


        Informationen für Unionsbürger zur Europawahl

                Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

                Wer in Deutschland wählen möchte, muss sicherstellen, dass er in das Wählerverzeichnis seiner Gemeinde für die Europawahl eingetragen ist. Das erfolgt nur automatisch, wenn dies zu dieser Wahl oder früher schon einmal (zur Europawahl 1999 oder später) beantragt wurde.

                Der förmliche Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller unterzeichnet sein und der Stadt Gifhorn im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

                Die Frist für den formellen Antrag läuft am 19. Mai 2024 ab. Danach sind Änderungen nicht mehr möglich. Sie können dann ggf. nur in Ihrem Herkunftsland an der Europawahl teilnehmen.

                Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!

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                Informationen und Anträge für Unionsbürger*innen auf den Seiten der Bundeswahlleiterin
                Antrag für Unionsbürger*innen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                Antrag für Unionsbürger*innen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden

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