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Leistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.
Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
- sportliche Veranstaltungen, die berufs- oder gewerbsmäßig betrieben werden,
- gewerbliche Filmvorführungen,
- das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Aufstellen/ der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Der Steuer unterliegen nicht:
- karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
- Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
- Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
- Zirkusveranstaltungen,
- Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
- Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
- Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.
Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.
An wen muss ich mich wenden?
Stadt Gifhorn - Fachbereich 20 - Finanzen - Steuern und Gebühren
Ansprechpartnerin: Frau Andrea Kludt
Telefon: 05371 88-185
Welche Gebühren fallen an?
Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.
Der Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/ Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.
Die Vergnügungssteuer entsteht für das Aufstellen von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten (einschl. der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen, Spielhallen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
Die Steuer beträgt lt. zzt. gültiger Satzung für jeden angefangenen Kalendermonat für
1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit: ab 01.01.2020 = 20 v.H. (bis 31.12.2016 =12 v.H. und vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 = 18 v.H.) des Einspielergebnisses
2. Musikautomaten: 15,00 EUR
3. Sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand: 500,00 EUR
4. Sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeiten, mit Ausnahme der Geräte nach Ziffer 3: 30,00 EUR
5. PC-Bildschirmplätze (Internet): 15,00 EUR
Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag, können Sie uns zusenden oder im Rathaus abgeben.
Rechtsgrundlage
- kommunale Satzung
Vergnügungssteuersatzung
Anträge / Formulare
Anmeldung / Abmeldung Vergnügungssteuer Spielgeräte
Antragsassistent Einzugsermächtigung / SEPA-Lastschriftmandat
- Vergnügungssteuer Anlage 5 Musikautomaten Vergnügungssteuer Anlage 5 Musikautomaten
- Vergnügungssteuer Anlage 3 PC Bildschirmplätze Vergnügungssteuer Anlage 3 PC Bildschirmplätze
- Vergnügungssteuer Anlage 2 Geräte ohne Gewinnmöglichkeit Vergnügungssteuer Anlage 2 Geräte ohne Gewinnmöglichkeit
- Vergnügungssteuer Anlage 6 Gewalt- und Kriegsspielgeräte Vergnügungssteuer Anlage 6 Gewalt- und Kriegsspielgeräte
- Vergnügungssteuer Anlage 1 Geräte mit Gewinnmöglichkeit Vergnügungssteuer Anlage 1 Geräte mit Gewinnmöglichkeit
- Vergnügungssteuer Anlage 4 sonstige steuerfreie Geräte Vergnügungssteuer Anlage 4 sonstige steuerfreie Geräte
- Vorblatt Steuererklärung_bis 31.12.2019 .pdf
- Vordruck Steuererklärung_ab 01.01.2020 .pdf