Rathaus Stadt Gifhorn - Seitenansicht

Verwaltung

Stadt Gifhorn

/ Partnerschaft und Familie / Eheschließung / Namensrechtliche Erklärung

Leistungsbeschreibung

Nachnamenserklärungen können u. a. in folgenden Fällen erfolgen:

Bei Ehegatten:

  • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens, z. B. nach Eheschließung im Ausland
  • Erklärung eines Doppelnamens (Voranstellung und Anfügung eines Namens an den Ehenamen) durch einen Ehepartner
  • Wiederannahme des früheren Namens nach Auflösung der Ehe

Bei Kindern:

  • Namenserteilung der Mutter mit Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils
  • Namenserteilung durch die Mutter und deren Ehemann
  • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
  • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
  • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland

Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namenserklärung bzw. Namensänderung möglich ist, muss im Einzelfall durch die zuständige Stelle geklärt werden.

Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Ehe geschlossen oder das Kind geboren wurde. Die Erklärung kann auch bei der Verwaltung abgegeben werden, in der der Antragsteller/die Antragstellerin seinen/ihren Wohnsitz hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn
  • Nachweis zur Identität (Personalausweis oder Reisepass)
  • je nach Grundlage der Erklärung die Eheurkunde, Geburtsurkunde etc. 
  • ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • ggf. Nachweis über das Sorgerecht von Kindern 

Es können weitere Dokumente erforderlich sein, vereinbaren Sie hier gerne einen Beratungstermin mit dem Standesamt. 

Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

Gebühr 30,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle (der Eheschließung bzw. des Geburtsortes) zugegangen ist.

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

Die Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern ist nur drei Monate nach Abgabe der Sorgerechtserklärung möglich. 

Rechtsgrundlage

Spezielle Hinweise für - Stadt Gifhorn

§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§§ 1617a - 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

§ 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)


Online-Verfahren

Verwaltungen im Landkreis Gifhorn

Die Stadt Gifhorn verwendet Cookies, um das Internetangebot bestmöglich an die Bedürfnisse der Besucher anpassen zu können. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in der Datenschutzerklärung.