Versammlungen während der Corona-Pandemie

Versammlungen und Demonstrationen während der Corona-Pandemie. Zu diesem Thema erreichen uns in letzter Zeit vermehrt Anfragen. Die wichtigsten Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Kontaktbeschränkungen auf der einen, „genehmigte“ Menschenaufläufe auf der anderen Seite: Wie ist das möglich in Corona-Zeiten?

Das Versammlungsrecht ist ein unverzichtbares Grundrecht. Es ist in Artikel 8 unseres Grundgesetzes festgeschrieben und wird durch das Niedersächsische Versammlungsgesetz näher ausgeführt und beschränkt. Eben weil das Recht zu demonstrieren ein so hohes Gut in unserer freiheitlichen Demokratie ist, gibt es hohe Hürden, dieses zu beschränken. In der aktuell gültigen Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung (§1, Absatz 1, Satz 4) sind Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes von den Kontaktbeschränkungen deshalb ausdrücklich ausgenommen. 

Warum "Genehmigt" die Stadt so viele Versammlungen?

Es ist leider ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die Stadt Demonstrationen „genehmigen“ muss. Das ist nicht richtig. Nach dem Versammlungsgesetz bedürfen Versammlungen keiner Genehmigung. Aber sie müssen spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe bei der zuständigen Versammlungsbehörde – im Stadtgebiet Gifhorn also bei uns – angezeigt werden. Wir können die angekündigten Demonstrationen lediglich zur Kenntnis nehmen und bestätigen sie. Zusätzlich haben wir die Möglichkeit, Auflagen zu erlassen, zum Beispiel zum Infektionsschutz.

Kann die Stadt angekündigte Demonstrationen verbieten?

Versammlungen können nur unter sehr wenigen, bestimmten Bedingungen im Vorfeld verboten werden – und zwar dann, wenn die Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Verbote sind also nur dann möglich, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Versammlung doch noch friedlich stattfinden zu lassen, zum Beispiel in abgeänderter Form oder auf einem anderen Platz.

Eine Versammlung kann außerdem beschränkt oder verboten werden, wenn durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird und dadurch der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet wird.

Ein Verbot muss zudem ganz genau begründet werden. Nur weil wir zum Beispiel befürchten, dass es bei einer Demo zwischen rivalisierenden Gruppen zu einer Schlägerei kommen könnte, dürfen wir sie nicht vorsorglich verbieten. Sobald eine angekündigte Versammlung verboten wird, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Verbot einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Unsere Begründung muss daher stichhaltig sein.

Nach Beginn einer Versammlung geht die Zuständigkeit auf die Polizei über. Während der Versammlung kontrolliert die Polizei, dass die Vorgaben eingehalten werden. Auch sie kann die Versammlung nur unter ganz bestimmten Bedingungen auflösen. Beispielsweise, wenn während einer Versammlung unmittelbar eine gewaltsame Eskalation droht und alle deeskalierenden Maßnahmen ausgeschöpft wären. 

Welche Handhabe hat die Stadt dann überhaupt?

Wir machen Auflagen. Wir legen zum Beispiel Routen fest, damit rivalisierende Gruppen getrennt voneinander bleiben, und stimmen dies mit den Organisatoren der Versammlung im Vorfeld ab. Hierzu führen wir im Vorfeld ein sogenanntes Kooperationsgespräch. Während der Corona-Pandemie weisen wir außerdem stets auf die Maskenpflicht und die Abstandspflicht hin. 

Zusätzlich haben wir eine Allgemeinverfügung über die Maskenpflicht eingeführt. Damit stellen wir sicher, dass auch bei spontanen und sehr kurzfristig angekündigten Versammlungen – bei dem im Vorfeld kein Kooperationsgespräch geführt werden kann – die Regeln für alle Teilnehmenden klar sind und durchgesetzt werden können. 

Für die ordnungsgemäße Durchführung von Versammlungen ist grundsätzlich die Versammlungsleitung verantwortlich. Diese ist in der Pflicht und muss ausreichend Ordner bereitstellen, die für die Einhaltung der Regelungen Sorge tragen. Während der Versammlung kontrolliert die Polizei, dass die Vorgaben eingehalten werden – und diese kann Platzverweise erteilen und Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen einzelne Teilnehmende oder die Versammlungsleitung einleiten. Wir gehen im Nachgang strikt gegen alle Ordnungswidrigkeiten vor und stehen in engem Austausch mit der Polizei.  Auflösen kann die Polizei Versammlungen ebenfalls nur unter sehr wenigen, bestimmten Bedingungen, wenn gegen vollziehbare Auflagen verstoßen wird. Für die Auflösung gelten dabei wieder die schon oben beschriebenen, strengen Regelungen. 

Gibt es in Zeiten von Kontaktbeschränkungen eine begrenzte Teilnehmerzahl für Demonstrationen?

Aufgrund der Corona-Verordnung gibt es keine Begrenzungen, im Hinblick auf die Gefahrenabwehr aber schon. Es geht darum, dass auf der gewählten Fläche ausreichend Platz für die Anzahl an erwarteten Teilnehmern zur Verfügung steht, damit das Abstandhalten möglich bleibt. Aus diesem Grund kann es notwendig sein, eine Versammlung an einen anderen Ort zu verlegen, der ausreichend Platz für die Versammlungsteilnehmenden bietet. Eine solche Verlegung ist vorrangig vor einem Verbot der Versammlung. Wird sich jedoch nicht an die Auflagen, zum Beispiel Infektionsschutzmaßnahmen, gehalten werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese werden uns von der Polizei gemeldet und wir gehen strikt dagegen vor, in dem wir zum Beispiel Bußgelder verhängen.

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