Wahl zum 19. Niedersächsischen Landtag am 9. Oktober 2022
Wählen bedeutet,
die Richtung der Politik zu bestimmen. Wer wählt, wirkt am politischen Entscheidungsprozess mit, übt direkt und
indirekt Einfluss aus, vertritt seine bürgerlichen Interessen, entscheidet ganz
konkret, wie sich der Landtag zusammensetzt. Das Wahlrecht ist das wesentliche Element einer starken Demokratie. Bedenken Sie auch mal dies: In anderen Ländern kämpfen die Menschen noch darum, wählen gehen zu dürfen. Verzichten
Sie auf Ihr Wahlrecht, lassen Sie andere für sich entscheiden.
Darum: Am Sonntag, 9. Oktober
2022, Verantwortung übernehmen und wählen gehen!
Wahlergebnisse
Die Ergebnisse der Landtagswahl 2022 aus dem Landkreis Gifhorn finden Sie nach der Auszählung hier.
Briefwahl
Bereits im Vorfeld einer Wahl haben Sie die Möglichkeit zur Abgabe Ihrer Stimme per Briefwahl im Briefwahlbüro der Stadt Gifhorn am Standort Cardenap (neben der Tourist-Information).
Das Briefwahlbüro der Stadt Gifhorn für die Landtagswahlen 2022 ist ab dem 5. September geöffnet:
Montag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr (am 7. Oktober bis 13 Uhr)
Samstag geschlossen
Die Beantragung von Wahlscheinen ist in bestimmten Fällen auch am Samstag vor der Wahl, 08.10.2022, bis 12:00 Uhr und am Wahlsonntag, 09.10.2022, bis 15:00 Uhr, in den Räumen des Bürgerbüros möglich. Weitere Informationen zur Beantragung von Wahlscheinen finden SIe unten.
Wenn Sie durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen Wahlschein. Diesen können Sie mit Ihrer Wahlbenachrichtigung beantragen. Den Antrag können Sie bei der Stadt Gifhorn abgeben oder im frankierten Umschlag absenden. Der Antrag kann auch mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden (nicht telefonisch oder per SMS). In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Änderungen bereits gestellter Anträge sind über das Online-Formular NICHT möglich. Bitte wenden Sie sich für diese Fälle an das Wahlbüro unter der Telefonnummer 05371/88-140.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können Sie online nur für sich selbst, NICHT für andere Personen beantragen.
Verlorene Wahlscheine werden NICHT ersetzt.
In Ihrem eigenen Interesse werden Sie gebeten, alle Felder auszufüllen und den Antrag zu unterschreiben. Die Angaben sind insbesondere für den Fall, dass Sie die Versendung der Unterlagen an eine andere als Ihre Heimatadresse wünschen, zur eindeutigen Identifizierung Ihrer Person erforderlich. Durch die Angabe aller Daten stellen Sie eine reibungslose Bearbeitung Ihres Antrags sicher.
Teilnahme an der Wahl
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Das Wählerverzeichnis wird durch die Gemeinde erstellt. In das Wählerverzeichnis eingetragene Personen können nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, es sei denn, sie besitzen einen Wahlschein.
Wahlberechtigt sind alle Bürger*innen, die mindestens 18 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und seit drei Monaten in Niedersachsen wohnen.
Sind Sie von außerhalb Niedersachsens zugezogen?
a) Zuzug bis zum 09.07.2022 und Anmeldung bei der Meldebehörde vor dem 29.08.2022: Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen.
b) Zuzug bis zum 09.07.2022 und Anmeldung bei der Meldebehörde zwischen dem 29.08.2022 und dem 23.09.2022: Sie werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen.
c) Zuzug nach dem 09.07.2022: Zur Landtagswahl 2022 sind Sie noch nicht wahlberechtigt und werden deshalb nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Sind Sie innerhalb Niedersachsens in eine andere Gemeinde umgezogen?
a) Anmeldung bei der Meldebehörde vor dem 29.08.2022:
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen.
b) Umzug vor dem 29.08.2022 und Anmeldung bei der Meldebehörde zwischen dem 29.08.2022 und dem 23.09.2022: Sie bleiben im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen und können dort Briefwahlunterlagen anfordern. Auf Antrag können Sie aber auch in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnortes eingetragen werden (verbunden mit einer Streichung in der Fortzugsgemeinde).
c) Umzug und Anmeldung bei der Meldebehörde ab dem 29.08.2022 Sie bleiben im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen und können dort Briefwahlunterlagen anfordern. In Ihrer neuen Gemeinde können Sie nicht mehr in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden.
Sind Sie innerhalb der Gemeinde umgezogen?
a) Anmeldung bei der Meldebehörde vor dem 29.08.2022:
Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen.
b) Anmeldung bei der Meldebehörde ab dem 29.08.2022: Sie bleiben in jedem Fall in Ihrem bisherigen Wahlbezirk eingetragen. Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks ist leider nicht möglich. Falls Sie nicht in Ihrem alten Wahllokal wählen können, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung Briefwahlunterlagen zu beantragen. Sie können sich aber auch nur einen Wahlschein ausstellen lassen, mit dem Sie in jedem Wahlbezirk Ihres Wahlkreises im Wahllokal wählen können.
Haben Sie mehrere Wohnungen? Haben Sie mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so sind Sie in Niedersachsen grundsätzlich nur wahlberechtigt, wenn Sie hier mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Sie werden dann am Ort der Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sind Sie in Niedersachsen mit Nebenwohnung gemeldet, können Sie hier nur in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie nachweisen, dass sich der Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde befindet. Im Übrigen gelten die Regelungen zu Ziffer 1., wenn Sie eine bisherige Nebenwohnung zur Hauptwohnung erklären.
Haben Sie keine Wohnung?
Wahlberechtigte Personen, die keine Wohnung haben, werden auf Antrag am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Als wahlberechtige Person sind Sie ins Wählerverzeichnis der Stadt eingetragen. Etwa ab dem 29.08.2022 versendet die Stadt Gifhorn die Wahlbenachrichtigungen. Spätestens am 21. Tag vor der Wahl müssten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten. Auf der Wahlbenachrichtigung erfahren Sie, für welche Wahlen Sie wahlberechtigt sind, wann der Wahltermin stattfindet und in welchem Wahlraum Sie wählen dürfen.
Wahlscheine können noch bis zum Wahltag, 09.10.2022, bis 15:00 Uhr, beantragt werden, wenn eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist,
nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat, oder
wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
wenn ihr Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von dem Kreiswahlleiter festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.
Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 08.10.2022, bis 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Die Beantragung der Wahlscheine in den oben genannten besonderen Fällen am Samstag vor der Wahl (08.10.2022) bis 12:00 Uhr und am Wahltag (09.10.2022) bis 15:00 Uhr ist in den Räumen des Bürgerbüros möglich.
Ja gerne! Gifhorner Bürger*innen, die zur Landtagswahl wahlberechtigt sind, können sich als Wahlhelfer engagieren und in einen Wahlvorstand berufen werden. Wahlhilfe setzt keine besonderen Kenntnisse voraus. Das ehrenamtliche Engagement wird sogar mit einem finanziellen Dankeschön belohnt.
Wer bei Wahlen helfen möchte, kann sich gerne persönlich oder telefonisch (Tel: 05371-88146) im Bürgerbüro der Stadt Gifhorn melden oder dieses Formular ausfüllen: Meldung als Wahlhelfer
Das Wahlsystem
Das Wahlsystem für die Landtagswahl ist eine Mischung aus Mehrheitswahl und Verhältniswahl. Wer einen Wahlkreis gewonnen hat, ergibt sich durch das Auszählen der Erststimmen nach den Regeln der Mehrheitswahl. Die Gewinner*innen erhalten in jedem Fall einen Sitz im Landtag. Die verbleibenden Sitze stehen den Bewerber*innen auf den Landeslisten zu. Dabei gelten die Regeln der Verhältniswahl. Über die Verteilung der Mandate unter den Parteien entscheidet ausschließlich das Zweitstimmenergebnis.
Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des niedersächsischen Landtages gewählt. Diese gewählten Politiker*innen wählen die/den Ministerpräsidenten*in.
Deutschland ist eine repräsentative Demokratie. Das bedeutet: Das Volk wird von gewählten Abgeordneten in den Parlamenten vertreten - also repräsentiert. Deshalb nennt man Abgeordnete auch "Volksvertreter*innen". Auch die Landtagsabgeordneten in Hannover treffen stellvertretend für alle Menschen in Niedersachsen wichtige politsche Entscheidungen.
Jede wahlberechtigte Person hat zwei Stimmen: Mit der Erststimme entscheiden Sie sich für eine Kandidatin oder einen Kandidaten aus Ihrem Wahlkreis. Mit der Zweitstimme wählen Sie die Landesliste einer Partei. Über die Landeslisten werden die übrigen 48 Mandate vergeben.
Die Wahllokale schließen um 18:00 Uhr. Dann beginnen die Wahlhelfer*innen mit der Auszählung der Stimmen. Stimmt die Zahl der abgegebenen Stimmen mit den verzeichneten Wählern überein, wird eine Schnellmeldung an die städtische Wahlleitung im Rathaus übermittelt. Die Auszählung ist öffentlich. Sie dürfen unter den dann geltenden Corona-Hygiene-Bestimmungen als Beobachter*in dabei sein.
Die Zahl der Mandate - eine komplizierte Angelegenheit! Die für den Niedersächsischen Landtag geltende gesetzliche Mindestzahl von 135 Abgeordneten kann sich durch so genannte Überhang- und Ausgleichsmandate erhöhen. Diese werden vergeben, wenn eine Partei mehr Direktmandate errungen hat, als ihr Mandate nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen.
Verteilung der Sitze nach d'Hondt: Die Aufteilung der Sitze auf die ins Parlament eingezogenen Parteien erfolgt nach einem bestimmten Auszählverfahren, dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Es ermittelt, wie viele Mandate auf jede Partei nach den für sie abgegebenen Zweitstimmen entfallen. Von dieser Zahl werden die errungenen Direktmandate abgezogen. Hat eine Partei mehr Sitze errungen, als ihr nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren zustehen, so behält sie diese Sitze als Überhangmandate. Damit dennoch die relative Stimmengewichtung unter den im Landtag vertretenen Parteien erhalten bleibt, wird zunächst die Mindestzahl der Sitze um die doppelte Zahl der Überhangmandate erhöht. Dann findet auf der Grundlage dieser Gesamtsitzzahl eine neue Verteilung der Mandate auf alle in den Landtag einziehenden Parteien statt. für den Niedersächsischen Landtag geltende gesetzliche Mindestzahl von 135 Abgeordneten kann sich durch so genannte Überhang- und Ausgleichsmandate erhöhen. Diese werden vergeben, wenn eine Partei mehr Direktmandate errungen hat, als ihr Mandate nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen.
5-Prozent-Klausel: Nur Parteien, die bei der Wahl die Fünf-Prozent-Grenze überwinden, werden bei der Sitzverteilung berücksichtigt (5-Pronzent-Klausel). Diese Sperrklausel verhindert eine Zersplitterung des Parlaments und gewährleistet seine politische Arbeitsfähigkeit.
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