Informationen für Auslandsdeutsche zur Europawahl
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (Auslandsdeutsche), werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn Auslandsdeutsche an der Europawahl in Deutschland teilnehmen wollen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnist stellen. (s. unten)
Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können entweder
- auf Antrag in der Bundesrepublik Deutschland wählen, sofern sie am Wahltag seit mindestens
drei Monaten in einem Land der Europäischen Union wohnen - in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, an der Europawahl teilnehmen.
oder
Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union können wählen, wenn sie
- nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland
gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt - aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
oder
Auslandsdeutsche können bis zum 5. Mai 2019 die Aufnahme in ein deutsches Wählerverzeichnis beantragen.
Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, z. B. während eines Urlaubs, und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können Ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!
Zu diesem Thema
Informationen für Unionsbürger zur Europawahl
Als Unionsbürger werden bei Europawahlen die Bürgerinnen und Bürger bezeichnet, die nicht die deutsche, sondern die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen.
Unionsbürger mit Wohnsitz in Gifhorn können entscheiden, ob sie bei der Europawahl in ihrem Herkunftsland wählen wollen oder in Gifhorn die deutschen Abgeordneten für das Europäische Parlament.
Wer in Gifhorn wählen möchte, muss sicherstellen, dass er in das hiesige Wählerverzeichnis für die Europawahl eingetragen ist. Das erfolgt nur automatisch, wenn dies zu dieser Wahl oder früher schon einmal (zur Europawahl 1999 oder später) beantragt wurde.
Der förmliche Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller unterzeichnet sein und der Stadt Gifhorn im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Ob von Ihnen ein Antrag vorliegt, bzw. ob Sie in das Gifhorner Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Sie unter der
Telefonnummer: 0 53 71 / 88-140 erfragen.
Die Frist für den formellen Antrag läuft am 5. Mai 2019 ab. Danach sind Änderungen nicht mehr möglich. Sie können dann ggf. nur in Ihrem Herkunftsland an der Europawahl teilnehmen.
Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!
Zu diesem Thema
Informationen zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik
Informationen und Anträge für Unionsbürger auf den Seiten des Bundeswahlleiters
Antrag für Unionsbürger/innen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Antrag für Unionsbürger/innen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden