⇑ / Ausnahmegenehmigung von der Sperrzeit für Spielhallen: Beantragung
Leistungsbeschreibung
Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert oder um höchstens drei Stunden verkürzt werden.
Die Ausnahmen werden grundsätzlich befristet und widerruflich erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- begründeter Antrag
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 79 - je Dauer der Sperrung. Es fallen 20,00 EUR bis 2.270,00 EUR an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Rechtsgrundlage
- Verordnung über Sperrzeiten für Spielhallen (SperrzeitVO)
- § 3 Absatz 1 Satz 4 Niedersächsisches Gaststättengesetz (NGastG)
Anträge / Formulare
Die Sperrzeitverkürzung kann nur auf Antrag vorgenommen werden. Dieser kann formlos erfolgen. Gegebenenfalls liegt in der zuständigen Stelle auch ein Antragsformular aus oder steht im Internet zum Download bereit.
Rechtsbehelf
Als Rechtsbehelf ist die Klage möglich.
Was sollte ich noch wissen?
Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, für ihren Zuständigkeitsbereich auch Sperrzeiten für das Gaststättengewerbe festzulegen. Die Auskunft, ob eine solche Kommunale Verordnung erlassen wurde, kann nur von der zuständigen Stelle selbst erteilt werden.
Zugeordnete Abteilungen
Enthalten in folgenden Kategorien
- Genehmigungen / Bescheinigungen (Gewerbe und Wirtschaft)
- Geschäftslagen
- Gewerbe / Gastronomie / Veranstaltungen (Gewerbe und Wirtschaft)
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