⇑ / Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung Beurkundung
Leistungsbeschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.
Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt, oder durch Notare beurkundet werden.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
An wen muss ich mich wenden?
Rufen Sie uns zwecks Vereinbarung eines ausführlichen Beratungstermines an. In einem persönlichen Gespräch können wir dann alle offenen Fragen klären. Auch beim Jugendamt kann die Vaterschaft kostenfrei beurkundet werden.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes bzw. der Mutter.
Zuständigkeiten beim Landkreis Gifhorn:
Frau Banse |
Buchstaben B, G ohne Ga, O, Ha |
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Frau Feuerhahn-Keiter |
Buchstaben C, Ga, I, Q, Sa - Sm, Scha, Sche, U, V, X, Y, Wa |
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Frau Karwehl |
Buchstaben Po, Schi - Schz, Wo, Wr |
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Frau Krüger |
Buchstaben E, Sn - Sz, T, Wi |
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Frau Lüdde |
Buchstaben Hb – Hz, Ro, Ru |
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Herr Wolfram |
Buchstaben D, Ka, L, M, Z, We, Wh |
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Frau Wollschläger |
Buchstaben Kb - Kz, N, Ra - Rh, Ri |
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Frau Bergmann |
Buchstaben A, J, P ohne Po, F, Wu |
Für die Vaterschaftsanerkennung können Sie sich an das Standesamt Ihres Wohnsitzes (gebührenfrei), an das Jugendamt (gebührenfrei) oder einen Notar (gebührenpflichtig) wenden.
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit diese gültig wird. Ein persönliches Erscheinen ist erforderlich.
Eine Anerkennung beim zuständigen Jugendamt ist sinnvoll, wenn Sie gleichzeitig eine sogenannte Sorgeerklärung abgeben möchten.
Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich!
Nähere Informationen unter Sorgeerklärung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, IdKarte)
Welche Gebühren fallen an?
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind beim Standesamt gebührenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Rechtsgrundlage
- § 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- §1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Was sollte ich noch wissen?
Die wirksame Anerkennung schafft verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen.
Unberührt bleibt die gesetzliche Vertretung und der Familienname des Kindes. Das Kind erhält also zunächst ab Geburt den Namen der Mutter als Familiennamen, sie hat die alleinige Sorge für das Kind.
Nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung können hierzu jedoch entsprechende Erklärungen abgegeben werden (z. B. Sorgeerklärung (näheres s.o.) oder Kind soll den Familiennamen des Vaters erhalten).
Nähere Informationen zur nachträglichen Veränderung des Familiennamens Ihres Kindes erhalten Sie unter Namensrechtliche Erklärung.