Bedingungen für Zuschüsse
- Der Antrag auf Zuschussgewährung für das Jahr 2023 muss bis zum 31.08.2022 bei der Stadt Gifhorn eingegangen sein. Später eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
- Ausnahmen sind Zuschüsse für einmalige Investitionen, die vorher nicht bekannt waren. Diese müssen jedoch spätestens bis zu Beginn der Haushaltsberatungen im Oktober 2022 bei der Stadt eingegangen sein.
- Der Antrag muss so begründet sein, dass der Bedarf und der Verwendungszweck des städtischen Zuschusses erkennbar ist.
- Der Antrag muss auch dahingehend begründet sein, dass ein finanzieller Bedarf besteht.
Die Finanzsituation ist dabei zusammen mit der Antragstellung wie folgt darzulegen:
- Eingetragene Vereine müssen den letzten Jahresabschluss über die Einnahmen- und Ausgabenrechnung beigefügen.
- Andere Organisationen reichen den letzten Rechnungsabschluss in der für ihre Rechtsform vorgeschriebenen Form ein.
- Bitte geben Sie im Antrag auch die Anzahl der angemeldeten Mitglieder an.
Alle Zuschussanträge, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden den städtischen Gremien zu den Haushaltsplanberatungen 2023 vorgelegt. Nach Entscheidung über die Zuschussgewährung werden die Antragsteller unaufgefordert über das Ergebnis informiert.
Hinweis: Der Zuschuss ist eine freiwillige Leistung der Stadt Gifhorn und wird abhängig von der Haushaltslage ohne rechtliche Verpflichtung gewährt.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zur Antragssstellung erhalten Sie von dem für den Antragszweck zuständigen Fachbereich, also zum Beispiel bei sportlichen Angelegenheiten der Fachbereich Bildung und Jugend, für kulturelle Förderungen der Fachbereich Kultur usw. Eine Übersicht über die Ansprechpartner finden SIe hier.