Zur Sicherheit gibt es einige Dinge zu beachten
Zu Ostern ist es Tradition, ein sogenanntes Brauchtumsfeuer (Osterfeuer) zu veranstalten. Schon frühzeitig sollten die Vorbereitungen dafür getroffen werden.
Folgende wichtige Grundregeln sind zu beachten:
Nicht in jedem Garten darf ein Osterfeuer entzündet werden; der öffentliche Charakter ist wesentlicher Bestandteil eines Brauchtumsfeuers. Diese Voraussetzung ist z. B. bei einer Ortsgemeinschaft oder einem Sportverein, wo auch Personen Zutritt haben, die nicht dem Verein angehören, gegeben. Die Genehmigung des Grundstückseigentümers muss vorliegen. Die Stadt Gifhorn ist berechtigt, eine Brandsicherheitswache nach § 26 NBrandSchG durch die Feuerwehr zu fordern. Diese ist kostenpflichtig.
Um einen Überblick über Zeitpunkt, Lage und Ausmaß des beabsichtigten Feuers zu haben, ist es wichtig, dass dieses beim Fachbereich Ordnung der Stadt Gifhorn unter Angabe des Namens des Verantwortlichen rechtzeitig (4 Wochen vor der Veranstaltung) angezeigt wird. Sollten sicherheitsrelevante Aspekte gegen die Durchführung eines Osterfeuers sprechen, wird die Stadt Gifhorn dieses untersagen.
Oster- und Lagerfeuer dürfen nicht für die Abfallbeseitigung missbraucht werden. Verbrannt werden dürfen nur natürliche Materialien, wie z. B. Astschnitt und Strauchschnitt. Das Verbrennen von Sperrmüll, behandeltem Holz und anderen Abfällen ist verboten.
Das Material darf frühestens am Tag der Veranstaltung zusammengetragen werden und ist auf maximal 150 cbm bei Brauchtumsfeuern und 1 cbm bei Lagerfeuern zu begrenzen. Das Brennmaterial darf erst unmittelbar vor dem Anzünden an der Feuerstelle aufgeschichtet werden, damit ungeeignete Stoffe aussortiert werden können und Tiere, die dort Unterschlupf gesucht haben, flüchten können.
Die Feuerstelle ist so zu wählen, dass die geforderten Mindestabstände eingehalten werden. Soll das Feuer in einem geschützten Gebiet (z.B. Naturschutzgebiet) abgebrannt werden, sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Nähere Informationen hierzu können dem Merkblatt entnommen werden. Unzulässig ist das Verbrennen auf moorigem Untergrund, bei lang anhaltender trockener Witterung und bei starkem Wind.
Beim Anzünden dürfen keinesfalls flüssige Brennstoffe, wie z. B. Benzin oder Öl, verwendet werden, da diese Stoffe bei unsachgemäßer Handhabung nicht nur gefährlich sind, sondern auch zu einer Verschmutzung von Boden und Grundwasser führen können.
Das Feuer muss unter ständiger Aufsicht gehalten werden. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu vermeiden, Verkehrsbehinderungen dürfen nicht entstehen. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, den Brennplatz abzusperren.
Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind innerhalb einer Woche ordnungsgemäß zu entsorgen.
Soweit während des Abbrennens des Osterfeuers Getränke und Speisen verkauft werden sollen, ist eine Anzeige nach dem Gaststättengesetz (vorübergehende Gestattung) erforderlich. Diese ist rechtzeitig (1 Monat vor der Veranstaltung) im Fachbereich Ordnung der Stadt Gifhorn, ordnung@stadt-gifhorn.de, einzureichen.
Sofern ein Eingreifen der Gifhorner Feuerwehr erforderlich wird, ist dieser Einsatz nach den geltenden Bestimmungen kostenpflichtig.
Private Osterfeuer sind unzulässig.
Lediglich kleine Lagerfeuer sind gestattet, wenn die o. g. Sicherheitsaspekte beachtet werden. Auch Lagerfeuer müssen mindestens 2 Wochen vorher beim Fachbereich Ordnung der Stadt Gifhorn, ordnung@stadt-gifhorn.de, angezeigt werden.
Wer seine Grünabfälle entsorgen möchte, hat zwei Möglichkeiten: Entweder den Gartenschnitt mit dem Auto zur Kompostieranlage des Landkreises Gifhorn nach Wesendorf bringen oder zum Wertstoffhof Ausbüttel transportieren. Hier werden die Grünrückstände kostengünstig entgegen genommen und kompostiert. Alternativ können die Grünrückstände in die Straßensammlung gegeben werden. Die mit verrottbarem Bindematerial (z. B. Paketschnur, Jute- oder Sisalband) gebündelten Grünrückstände werden im Frühjahr und Herbst kostenfrei abgeholt. Die Termine entnehmen Sie bitte dem Abfallkalender des Landkreises Gifhorn.
Die wichtigsten Regeln stehen in unserem Merkblatt Brauchtumsfeuer/Lagerfeuer.
Für die Zustimmung des Grundstückseigentümers empfehlen wir dieses Formular.